Soziale Auswahl

15/08/2008 07:47

Eine Sozialauswahl ist nach § 1 Abs. 3 KSchuG bei jeder betriebsbedingten Kündigung vorzunehmen, sofern das KSchG Anwendung findet. Danach soll grundsätzlich der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz behalten, den der Verlust des Arbeitsplatzes am härtesten treffen würde, vgl. auch § 1 Absatz 4 und 5 KSchuG.

Kriterien:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen, Schwerbehinderung