Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung - § 826 BGB

14/09/2007 14:11

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.


zurück zum Artikel:
BGH: Änderung des Haftungskonzepts zum sog. existenzvernichtenden Eingriff