Schmerzensgeld

21/01/2011 14:41

 

In den meisten Fällen sind erlittene Schäden sog. Vermögensschäden oder doch zumindest Schäden, die in Geld berechenbar sind. Eine Ausnahme davon bildet der sog. immaterielle Schaden. Hat der Verletzte einen solchen Schaden erlitten (Körperverletzung, seelischer Schaden), so kann er vom Schädiger das sog. Schmerzensgeld verlangen. Der immaterielle Schaden hat durch § 253 BGB mittlerweile auch eine gesetzliche Regelung gefunden.

Zur Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Schmerzensgeld werden von den Gerichten häufig Sammlungen von früheren Entscheidungen („Präzedenzfälle“) herangezogen. Eine der geläufigsten Sammlungen ist die sog. ADAC-Schmerzensgeldtabelle.