Sachmangel

18/08/2008 12:17
Ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. I Satz 1 BGB liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand (Ist-Zustand), nachteilig zu Lasten des Käufers, von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit), abweicht. Einem Sachmangel steht es gemäß § 434 Abs. III gleich, wenn eine andere Sache (aliud) oder eine zu geringe Menge geleistet wird.