Sachgründungsschwindel

04/11/2008 11:19
Die Gründungshaftung wird gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V. m. 82 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG verschärft, wenn ein Gesellschafter einer GmbH falsche Angaben im Sachgründungsbericht macht. Diesen sog. Sachgründungsschwindel bestraft der Gesetzgeber mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe.