Nutzungsausfall

17/03/2009 14:39
Die Nutzungsausfallentschädigung soll die Vermögenseinbusse ausgleichen, die dem Verletzten durch den unfallbedingten Verzicht auf die Verfügbarkeit über sein Unfallfahrzeug entstanden ist.

Dem betroffenen Fahrzeughalter steht jedoch nur dann ein Nutzungsausfallschaden zu, wenn er sein Fahrzeug auch tatsächlich reparieren lässt und er die entstandenen Kosten konkret nachweist und abrechnet. Eine solche Nutzungsausfallentschädigung kann auch für lange Zeiträume beansprucht werden, wenn es dem Geschädigten nicht zumutbar ist, sich zwecks Finanzierung eines Ersatzfahrzeugs weiter zu verschulden. Anspruch auf Nutzungsausfall besteht nur insoweit, als eine durch die Entziehung des Gebrauchsvorteils fühlbare Beeinträchtigung des Geschädigten vorliegt und das Fahrzeug tatsächlich nicht mehr genutzt werden kann. Eine weitere Voraussetzung für eine Nutzungsausfallentschädigung ist ein entsprechender Nutzungswillen.

Hingegen ist ein Schädiger nicht verpflichtet, den Nutzungsausfall für ein beschädigtes Fahrzeug zu erstatten, wenn dem Geschädigten die Ersatznutzung durch einen Zweitwagen nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist. Weiterhin kann der Geschädigte keine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen, wenn er als Ersatz für den verunfallten Wagen erst 3 Monate nach dem schädigenden Ereignis wieder ein Fahrzeug anschafft.

Weitere Informationen zum Verkehrsrecht erhalten Sie hier.