Nebenklage

20/12/2011 08:46
I.    Funktion und Stellung

Wird eine Person Opfer einer schwerwiegenden Straftat, so kann sie ihr Interesse an einer Genugtuung im gewöhnlichen Strafverfahren im Wege der Nebenklage verfolgen, die in den §§ 395 bis 402 StPO geregelt ist. Schließt sich der Verletzte dem Verfahren an (396 I StPO) und wird er vom Gericht als Nebenkläger zugelassen (§ 396 II StPO), so tritt er von seiner Funktion her als unabhängiger und mit besonderen Rechten ausgestatteter Verfahrensbeteiligter neben die Staatsanwaltschaft. Allerdings setzt die Nebenklage nach § 395 I S.1 StPO eine erhobene öffentliche Nebenklage voraus, ist dieser also akzessorisch gegenüber. Vor der Anklageerhebung stehen dem nebenklageberechtigten Verletzten jedoch schon die Rechte aus § 406 StPO zur Seite.


II.    Anschluss als Nebenkläger

Anschlussbefugt sind nur,

die Verletzten der in § 395 I Nr. 1 und 2 StPO genannten schwerwiegenden Straftaten; der erfolgreiche Antragsteller eines Klageerzwingungsverfahrens ( § 395 II Nr. 3 StPO);  die in § 395 II StPO abschließend genannten privilegierten Personen, also insbesondere nahe Verwandte eines getöteten Tatopfers; unter den in § 395 III StPO genannten weiteren Voraussetzungen das Opfer einer fahrlässigen Körperverletzung. Wegen Massencharakters der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr ist hier ein Anschluss nur dann möglich, wenn dies aus „besonderen Gründen“ (insbesondere schwere Verletzungsfolgen) zur Interessenwahrnehmung geboten erscheint.


III.    Rechte des Nebenklägers

Im Wesentlichen sind die Rechte in § 397 StPO geregelt. Folgende Rechte sind hervorzuheben:
  • Der Anspruch auf Übersendung einer Anklageschrift (soweit zuvor beantragt, § 201 I S.2 StPO).
  • Der Anspruch mit seinem Beistand zur Hauptverhandlung geladen und gehört zu werden ( vgl. § 214 I StPO).
  • Die Befugnis, an der Hauptverhandlung auch dann teilzunehmen, wenn der Nebenkläger als Zeuge vernommen werden soll.
  • Die Möglichkeit, durch die Abgabe von Erklärungen und das Stellen von Fragen an der Verhandlung aktiv teilzunehmen.
  • Das Recht, Beweisanträge zu stellen und einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
  • Die Anhörungsrechte des Nebenklägers entsprechen generell denjenigen der Staatsanwaltschaft, § 397 I S.4 StPO.
  • Der Nebenkläger kann zuungunsten des Angeklagten gegen gerichtliche Entscheidungen Rechtsmittel einlegen, § 400 II, 401 StPO. Allerdings  ist sein Recht der Urteilsanfechtung durch Berufung oder Revision beschränkt. Er kann Rechtsmittel nur im Zusammenhang mit Nebenklagedelikten einlegen.
  • Der Nebenkläger kann seine aus der verfahrensgegenständlichen Tat resultierenden zivilrechtlichen Ersatzforderungen im Wege des sog.  Adhäsionsverfahren geltend machen, sofern sich das Verfahren gegen einen Erwachsenen oder Heranwachsenden richtet. Bei der in den §§ 403 ff. StPO geregelten Verfahrensart muss im Strafverfahren auf Antrag des Verletzten über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten (insbesondere auf Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld –  ggf. auch nur durch Grundurteil mitentschieden werden.