Lauschangriff

08/09/2006 03:54

Abhörmaßnahmen im Strafverfahren sind nur eingeschränkt zulässig.

Bei Rechtsanwälten besteht gem. §§ 53, 100d Abs.3 S.1 StPO ein absolutes Beweiserhebungsverbot für solche Abhörmaßnahmen.