Kredite

09/12/2011 17:56
Für Kreditverträge werden von Kreditinstituten fast immer formularmäßige Vertragsmuster verwendet. In den vorformulierten Verträgen werden meist sämtliche Vertragspartner als „Mitdarlehensnehmer“ bezeichnet. Die Bezeichnung im Vertrag ist jedoch nicht maßgeblich, es kommt für die Beurteilung auf die konkreten Einzelfallumstände an. Die Unterscheidung zwischen „Mitdarlehensnehmer“ und „Mithaftendem“ hat Konsequenzen für den Fall der Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit einer Bürgschaft, die nicht für den „echten Mitdarlehensnehmer“ gilt. 
  • Wie werden Mithaftende (Bürgen) von echten Mitdarlehensnehmern unterschieden?
  • Wie erfolgt der Ausgleich zwischen Kreditnehmer und Bürgen oder anderen Sicherungsgebern, wenn diese im Sicherungsfall in Anspruch genommen werden?
Bei Kreditverträgen mit variablem Zinssatz gibt es bestimmte rechtliche Anforderungen an den Inhalt von Zinsänderungsklauseln.
  • Wie muss eine wirksame Zinsänderungsklausel beschaffen sein?
  • Welche Folgen hat eine danach unwirksame Zinsänderungsklausel, welcher Zins gilt? 
Besondere Regelungen gelten bei Kreditverträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern (Verbraucherdarlehen) zum Schutz von Verbrauchern. Die gesetzlichen Regelungen zu  Verbraucherdarlehen sind stark europarechtlich geprägt. Es gibt eine große Anzahl von speziellen verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften.
  • Welche Folgen haben Verstöße gegen diese Schutzvorschriften?
  • Was gilt bei Kreditverträgen, in denen das Schriftformerfordernis nicht eingehalten wird, oder bei denen gesetzliche Pflichtangaben fehlen?
  • Welche Pflichten haben Kreditvermittler?
Außerdem steht dem Verbraucher nach Vertragsschuss ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
  • Welche Auswirkungen hat die Ausübung des Widerrufsrechts auf die gegenseitigen Verpflichtungen?
  • Innerhalb welcher Frist ist der Widerruf möglich?
Zu diesen und anderen Fragen beraten und vertreten wir Sie gern. Sie können sich hierzu außerdem informieren unter Darlehensrecht.