Kaduzierung

06/11/2008 11:02
Kaduierung ist nur vorgesehen für Gesellschafter, die die eingeforderten Einzahlungen auf ihre Stammeinlage nicht rechtzeitig erbringt (§ 21 GmbHG), bzw. im Aktienrecht der Ausschluss säumiger Aktionäre durch Kaduzierung der Aktien, § 64 AktG.