Hehlerei

19/02/2015 14:09
Wegen Hehlerei macht sich strafbar, wer eine Sache, die aus einer Vermögensstraftat (z.B. Diebstahl) eines anderen entstammt
  • sich oder einem Dritten verschafft,
  • ankauft,
  • absetzt oder
  • einem anderen dabei hilft diese abzusetzen.
Klassischer Fall ist der Weiterverkauf einer Sache, die aus der Diebesbeute eines anderen stammt. Der Strafgrund der Hehlerei liegt in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage, indem der Hehler mit dem Täter der Vortat zusammenarbeitet.

Durch die strafrechtliche Verfolgung soll verhindert werden, dass dem Vortäter (z.B. Dieb/Räuber/Betrüger) durch die Möglichkeit des Absetzens seiner Diebesbeute ein weiterer Anreiz zur Begehung der Tat geboten wird. Geschützt wird somit das Vermögen des Einzelnen. Der Strafrahmen der Hehlerei beläuft sich hierbei von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe hin zu fünf Jahren.


Tatbestand

Der Tatbestand der Hehlerei befindet sich in § 259 StGB. Der Täter muss die Hehlerware durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Vortat eines anderen erlangt haben. Das Gesetz nennt hier beispielhaft den Diebstahl. Aber auch Unterschlagung, Raub, Erpressung oder Betrug sowie andere Straftaten kommen als taugliche Vortat in Betracht.

Das Tatobjekt kann hierbei sowohl eine bewegliche, als auch eine unbewegliche Sache sein. Forderungen, Rechte oder Daten sind hingegen nicht geeignet Tatobjekt der Hehlerei zu sein.

Voraussetzung für die Annahme der Hehlerei ist, dass es sich bei der aus der Vortat erlangten und der gehehlten um ein und dieselbe Sache handeln muss; die Hehlerware somit unmittelbar aus der Vortat stammte. An Ersatzsachen ist eine Hehlerei somit nicht möglich. Eine solche liegt vor, wenn jemand wissentlich Dinge annimmt, die nur mittelbar aus einer Vortat stammen. So z.B., wenn der Vortäter seiner Freundin Schmuck schenkt, der durch die Diebesbeute der Vortat finanziert wurde. Eine Strafbarkeit der Freundin, weil sie sich wissentlich den durch die Diebesbeute finanzierten Schmuck hat schenken lassen scheidet somit aus. Der Schmuck stammt nur mittelbar aus der Diebesbeute.

℗ Strafbare Ersatzhehlerei

Mittelbare aus der Vortat stammende Sachen können nur dann taugliche Hehlereiobjekte sein, wenn sie wiederum aus einer rechtswidrigen Vortat stammen. Das entscheidet sich zumeist danach, ob der Dritte nach den zivilrechtlichen Normen (§§ 929ff. BGB) wirksam Eigentum an diesen Sachen erlangen konnte. Ist dies nicht der Fall, so liegt meist ein erneuter Betrug vor, der wieder Vortat der Hehlerei sein kann.
 
Die Vortat muss der Hehlerei zeitlich vorangehen. Erfolgt die Begehung der Vortat zeitgleich zur der Hehlerei, genügt dies für die Annahme einer vorangegangenen Vortat nicht. Der Tatbestand des § 259 StGB fordert vielmehr, dass der Täter die bemakelte Sache zum Tatzeitpunkt der Hehlerei bereits „erlangt hat“; die Vortat somit bereits vollendet ist. Vielfach tauchen hier Abgrenzungsprobleme auf.

Die Hehlerei kennt vier Tathandlungen: Das Sich-/Drittverschaffen bzw. Ankauf sowie das Absetzen bzw. Absatzhilfe:
  • Sich-/Drittverschaffen bzw. Ankauf: Der Hehler verschafft sich oder einem Dritten die Sache, wenn er die tatsächliche Verfügungsgewalt bewusst und gewollt vom Vortäter übernommen hat. Der Ankauf stellt hierbei einen Unterfall des Sich-Verschaffen dar.
  • Absetzen bzw. Absatzhilfe: Absetzen und Absatzhilfe unterscheiden sich dahingehend voneinander, dass der Hehler sich beim Absetzen selbstständig und weisungsunabhängig vom Vortäter um die Übertragung des Eigentums an der Sache auf einen Dritten bemüht. Hierbei ist erforderlich, dass die Bemühungen des Hehlers um die Verwertung der Sache erfolgreich sind (Streitstand zum Absatzerfolg). Absatzhilfe bedeutet demgegenüber die weisungsabhängige und unselbstständige Unterstützung bei den Absatzbemühungen des Vortäters.
Neben dem Vorsatz (das sog. Wissen & Wollen der Verwirklichung des Straftatbestandes) muss der Täter in der Absicht gehandelt haben, sich oder einen Dritten durch die Hehlerei zu bereichern.

Die §§ 247, 248a StGB gelten sinngemäß (§ 259 Abs. 2 StGB). In den Fällen der sog. Haus- und Familienhehlerei sowie in Fällen der Geringwertigkeit der Hehlerware wird die Hehlerei somit nur auf Antrag verfolgt.


Qualifikationen

Die § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB (gewerbsmäßige Hehlerei), § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Bandenhehlerei) und § 260a StGB (gewerbsmäßige Bandenhehlerei) enthalten Qualifikationen. Diese entsprechenden sinngemäß den Regelbeispielen/Qualifikationen im Rahmen des Diebstahls.