Gemeingefährliche Mittel (2. Gruppe) § 211 StGB

04/11/2005 18:21
Gemeingefährlich sind solche Tatmittel, deren Wirkungsweise der Täterim konkreten Fall nicht sicher zu beherrschen vermag und deren Einsatzgeeignet ist, eine größere Anzahl von Menschen an Leib und Leben zugefährden.