Fachanwalt für Familienrecht

07/04/2010 10:19
Damit ein Rechtsanwalt den Fachanwaltstitel im Familienrecht erhält, hat er gemäß § 12 FAO in den folgenden Bereichen besondere Kenntnisse nachzuweisen:
1. materielles Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrecht und zum öffentlichen Recht, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der Lebenspartnerschaft,

2. familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht,

3. Internationales Privatrecht im Familienrecht,

4. Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung.

Ein Anwalt, welcher eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss jährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen
Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen.