Fachanwalt

07/04/2010 10:06
Der Titel des Fachanwalts wird Rechtsanwälten verliehen, die auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfügen.

Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige
Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.

Die Voraussetzungen für den Fachanwaltstitel sind in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt. Gemäß § 1 FAO können Fachanwaltstitel auf folgenden Rechtsgebieten verliehen werden: Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Strafrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht,  Transport- und Speditionsrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Urheber- und Medienrecht, Informationstechnologierecht, sowie Bank- und Kapitalmarktrecht.

Ein Anwalt, welcher eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss jährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen.