Betäubungsmittelstrafrecht

23/11/2011 08:51
Bei dem Betäubungsmittelstrafrecht handelt es sich um ein Spezialgebiet des allgemeinen Strafrechts. Gegliedert ist dies im Wesentlichen in die eigentlichen Betäubungsmitteldelikte, d.h. den Umgang mit Betäubungsmitteln, aber auch die Beschaffungskriminalität z.B. Diebstahl, Raub etc. Um die komplexen Straftatbestände im Betäubungsmittelstrafrecht, sowie die strafprozessualen Probleme die in einem Betäubungsmittelstrafverfahren auftreten, z.B. das verdeckte Ermittlungsverfahren durch Telefonüberwachung, erfolgreich zu bewältigen, werden vertiefte Kenntnisse des Strafverteidigers gefordert. Dieses ergibt sich schon allein daraus, weil Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei auf der Gegenseite über Spezialeinheiten verfügen, welche ein sehr umfangreiches Fachwissen für die Verfolgung von Betäubungsmittelstrafsachen besitzen.

In der Regel ist für den Mandanten die Frage der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu klären. Hier spielen die relevanten Aspekte der Strafzumessung ein große Rolle. Im Rahmen der Strafvollstreckung ist zu prüfen, ob eine Strafrückstellung im Hinblick auf therapeutische Maßnahmen in Betracht kommt.