Aufgabe der Gründung einer GmbH

04/11/2008 10:58
Wenn die Gründungsabsicht mit dem Ziel der Eintragung der GmbH in das Handelsregister und gleichzeitig der Geschäftstätigkeit aufgegeben wird, hat der BGH entschieden (04.03.1996 - Az: II ZR 123/94), dass die Gesellschafter der Vorgesellschaft für deren Verbindlichkeit in Gestalt einer bis zur Eintragung andauernden Verlustdeckungshaftung einzustehen haben. Diese Verlustdeckungshaftung setzt sich bei Eintragung der Gesellschaft als sog. Vorbelastungshaftung fort.