Arbeitnehmerüberlassung

19/09/2006 18:45

Liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) aufgrund vertraglicher Vereinbarung einen geeigneten, bei ihm angestellten Arbeitnehmer (Leiharbeiter) zur Verfügung stellt. Der Arbeitnehmer wird  unter Fortbestand des Vertragssverhältnisses zum Verleiher verpflichtet, im Betrieb des Entleihers nach dessen Weisungen zu arbeiten. Nähere Regelungen über die Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer finden sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Für Betriebe des Baugewerbes ist die Arbeitnehmerüberlassung nur eingeschränkt möglich, § 1b AÜG, insbesondere wenn für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen, bzw. wenn es sich um den Betrieb eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes handelt.