Änderungskündigung

19/09/2006 18:50

Sie liegt vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und dem Arbeitnehmer zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten – in der Regel zu ungünstigeren Bedingungen – anbietet. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall berechtigt, das Angebot unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 2 KSchG). Er hat dann weiter die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung die soziale Rechtfertigung durch Feststellungsklage beim Arbeitsgericht anzugreifen (§ 4 KSchG). Bei Abweisung der Klage verbleibt es dann bei einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu den schlechteren Bedingungen.