Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 189
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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
Für die nach § 99 Abs. 2 zu treffenden Entscheidungen sind bei den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden.
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(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bu
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(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bu
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published on 28/05/2020 04:17
Tenor
I.
Die Beschwerde wird verworfen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Kläger gegen ein gerichtliches Schreib
published on 27/05/2020 22:27
Tenor
1. Die Streitsache wird dem Fachsenat nach § 189 VwGO beim Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 99 Abs. 2 VwGO über die ergänzende Sperrerklärung des Bundesministeriums des Innern vom 31. März 2016 vorgelegt.
2.
published on 26/05/2020 23:22
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 5 BV 14.2683
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 22. Oktober 2015
(VG Ansbach, Entscheidung vom 22. Januar 2008, Az.: AN 4 K 07.1333)
5. Senat
Sachgebiet
published on 26/05/2020 23:22
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 5 BV 14.2681
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 22. Oktober 2015
(VG Ansbach, Entscheidung vom 22. Januar 2008, Az.: AN 4 K 07.903)
5. Senat
Sachgebiets
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(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder...