Unterhaltssicherungsgesetz - USG 2020 | § 10 Kaufkraftausgleich

Unterhaltssicherungsgesetz - USG 2020 | § 10 Kaufkraftausgleich
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Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden Inhaltsverzeichnis

Die Leistungen nach den §§ 11 sowie 15 bis 19 unterliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung von § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn auch die Besoldung der an demselben Dienstort stationierten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit dem Kaufkraftausgleich unterliegt.

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(1) Reservistendienst Leistende, die für die Dauer eines auswärtigen Dienstgeschäftes außerhalb von Dienstreisen auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, wird die Verpflegung unentgeltlich be
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausg
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 28/05/2020 10:17

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten der Verfahren hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger beg
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