Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG | § 6 Warnhinweise und Verpackung

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Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse Inhaltsverzeichnis

(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen mit den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen sind, die eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 für das jeweilige Erzeugnis vorschreibt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,

1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen zu regeln,
2.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnisse nur in bestimmten Einheiten und in Packungen einer bestimmten Art oder Größe in den Verkehr gebracht werden dürfen.

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(1) Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse, die 1. vor dem 20. Mai 2016 a) hergestellt oderb) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden und2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,dürfen noch bis zum 20. Mai 2017
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published on 25/06/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 176/19 Verkündet am: 25. Juni 2020 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 27/05/2020 03:03

Tenor I) Die Klage wird abgewiesen. II) Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits. III) Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstre
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