Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 13 Rechtsweg, Beschränkung der Übertragbarkeit
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Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen Inhaltsverzeichnis
(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.
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Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, AgrarrechtWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawApothekenrecht, Arbeitsrecht, Aktuelle Gesetzgebung, Sanierung von Unternehmen, SCHUFA, Anlegerstrafrecht , showMore
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by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner v116, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
17/12/2015 17:11
Die Aufrechnung wegen konventionswidriger Sicherungsverwahrung mit einer Kostenforderung aus einem neuen Strafverfahren, in dem erneut Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, ist zulässig.
SubjectsAllgemeines
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published on 17/03/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 200/15 Verkündet am: 17. März 2016 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StrEG § 13 Abs. 1 Sa
published on 07/11/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 17/19 Verkündet am: 7. November 2019 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 394 Satz
published on 27/05/2020 19:27
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckba
published on 27/05/2020 15:41
Tenor
I.
Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts München I vom 23.01.2013, Az.: 15 O 9627/11, werden zurückgewiesen, wobei der Tenor des Grundurteils wie folgt neu gefasst wird:
1. em Kl
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