Strafprozeßordnung - StPO | § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel

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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

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19/02/2012 14:32

Verbot, Umstände, die schon zum gesetzlichen Tatbestand gehören, bei Strafzumessung zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen- OLG Hamm vom 18.10.11-Az:III-3 RVs 78/11
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(1) Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44, 45, 46 Abs. 2 und 3 und § 47 der Strafprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
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