Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 191
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Sozialgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.
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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten
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published on 28/05/2020 11:42
Tenor
Die nachträgliche Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin zum Termin am 18.08.2015 wird abgelehnt.
Gründe
Der Vorsitzende des 3. Senats hat mit Verfügung vom 05.06.2015 Termin zur mündlichen V
published on 28/05/2020 11:11
Gründe
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 29. Juni 2015, Az.: S 17 RF 31/15, wird als unzulässig verworfen.
II.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
published on 28/05/2020 11:11
Tenor
Der Antragstellerin steht keine Entschädigung für das Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung am 11.11.2014 zu.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschä
published on 27/05/2020 13:38
Tenor
Die Gewährung eines Fahrtkostenvorschusses gemäß § 3 JVEG wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt einen Fahrtkostenvorschuss bzw. die Übersendung von Fahrkarten zwecks Teilnahme an einer für den 29.07
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