Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 24 Anhörung Beteiligter

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - Inhaltsverzeichnis

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

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(1) Der Zuschuß zum Beitrag wird monatlich geleistet und zum selben Zeitpunkt wie der Beitrag fällig. (2) Der Zuschuß zum Beitrag wird von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag bis zum Ende des drit
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können un
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published on 28/05/2020 11:35

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. August 2018 (Az.: RO 4 K 17.980) wird aufgehoben und der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. bewilligt. Gründe Die Kläg
published on 28/05/2020 11:35

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. August 2018 (Az.: RO 4 K 17.981) wird aufgehoben, soweit die Klägerin sich gegen den Ersatz von Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 3.768,- € wendet; insowe
published on 28/05/2020 11:24

Tenor I. Der Bescheid vom 17.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Tatb
published on 28/05/2020 11:15

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.09.2013 in Ziffer II aufgehoben, im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten auch der Berufung.
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