Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

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Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten Inhaltsverzeichnis

Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.

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(1) Zeugen erhalten als Entschädigung 1. Fahrtkostenersatz (§ 5),2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) so
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published on 28/05/2020 11:41

Tenor Die Entschädigung wegen des Erscheinens des Herrn A. beim Gerichtstermin am 30.10.2014 wird auf 218,50 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt aus abgetretenem Recht eine Entschädigung nach
published on 28/05/2020 11:11

Gründe I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 29. Juni 2015, Az.: S 17 RF 31/15, wird als unzulässig verworfen. II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
published on 27/05/2020 13:09

Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin. In dem am Bayerischen Landessozialgericht (Bayer. LSG) unter dem
published on 27/05/2020 12:57

Gründe I. Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins. In zwei am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) geführten Rec
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