Insolvenzordnung - InsO | § 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

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Rechtsanwalt

Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Agrarrecht

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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03/04/2018 13:07

Zur substantiierten Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
17/12/2015 17:53

Befriedigt ein Gesellschafter die Forderung und erlischt dadurch die Haftungsverbindlichkeit, ist seine Leistung im Insolvenzverfahren über sein Vermögen nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar.
12/06/2014 11:07

Diese sind, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsnachfolgers der Gesellschaft eröffnet worden ist, analog § 93 InsO vom Insolvenzverwalter geltend zu machen.
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Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 anfechten.
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published on 21/07/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 175/19 Verkündet am: 21. Juli 2020 Ginter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 28/05/2020 05:09

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 29.08.2018, Az. 2 O 3148/17, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorlä
published on 27/05/2020 23:54

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.000,- Euro, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5% für den Zeitraum 15.07.2015 bis 07.06.2017 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.06.2017 zu bezahlen
published on 27/05/2020 23:21

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 26.01.2018, Az. 14 O 810/17 Ins, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert
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