Insolvenzordnung - InsO | § 188 Verteilungsverzeichnis

Insolvenzordnung - InsO | § 188 Verteilungsverzeichnis
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt

Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Agrarrecht

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

08/01/2015 12:02

Sie erfasst auch Schadensersatzforderungen von Arbeitnehmern, die wegen der Anwendung der verkürzten Kündigungsfrist des § 113 InsO entstanden sind.
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) am 1. Juli 2007 eröffnet worden sind, sind mit Ausnahme der §§ 8 und 9 der Insolvenzordnung und der Veror
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 21/05/2020 20:54

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 75/16 vom 20. Juli 2017 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63 Abs. 1 Satz 2; InsVV § 8 Ein nach der Einreichung des Vergütungsantrags bei Gericht er
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.