Finanzgerichtsordnung - FGO | § 101

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Finanzgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

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13/06/2017 10:44

Leben Ehegatten über viele Jahre räumlich voneinander getrennt, können sie dennoch zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
SubjectsSteuerrecht
09/05/2017 13:32

Leben Ehegatten über viele Jahre räumlich voneinander getrennt, können sie dennoch zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
SubjectsSteuerrecht
14/02/2012 16:37

Gemäß § 227 AO kommt ein Steuererlass bei Sanierungsgewinnen auch über die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 27.03.2003 (IV A 6 - S-2140 - 8/03) hinaus in Betracht-FG Köln vom 24.04.08-Az:6 K 2488/06
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(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen
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published on 28/05/2020 05:50

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Tatbestand Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, auf Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1985 und 1987 zu ver
published on 28/05/2020 04:15

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern als Rechtsnachfolgern d
published on 27/05/2020 21:40

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist, ob ein Sattelanhänger gemäß § 3 Nr. 7 Kraftfahrze
published on 27/05/2020 21:31

Tenor 1. Der Ablehnungsbescheid vom 04.12.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 29.08.2016 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, einen Freistellungsbescheid zu erlassen, wonach die Gewinnausschüttung aufgrund Ge
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