Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 97 Vorrang und Unberührtheit

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

(1) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union bleiben unberührt.

(2) Die zur Umsetzung und Ausführung von Vereinbarungen und Rechtsakten im Sinne des Absatzes 1 erlassenen Bestimmungen bleiben unberührt.

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published on 20/12/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 333/17 vom 20. Dezember 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1773 Abs. 1, 1882; EGBGB Art. 7 Abs. 1, 24 Abs. 1 Satz 1; FamFG § 99 Abs. 1; Brüssel IIa-VO Art. 8
published on 28/05/2020 09:48

Tenor 1. Die Beschwerde des Vormunds (Stadtjugendamt X.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 7.3.2016 (7 F 2013/15) wird zurückgewiesen. 2. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ascha
published on 28/05/2020 00:22

Tenor Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 05.12.2017 aufgehoben und das Verfahren zur Durchführung eines Prüfungsverfahrens an das Amtsgericht Nördlingen zurückverwiesen.
published on 27/05/2020 20:32

Tenor 1. Die am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes Bad Bergzabern (Heiratsregister Nr. ...) geschlossene Ehe wird geschieden. 2. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinand
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