Einkommensteuergesetz - EStG | § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten

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Einkommensteuergesetz Inhaltsverzeichnis

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

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25/04/2018 10:27

Die Entfernungspauschale von 0,30 EUR wird für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Hinfahrt gewährt – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwälte für Steuerrecht Berlin
13/06/2017 10:44

Leben Ehegatten über viele Jahre räumlich voneinander getrennt, können sie dennoch zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
SubjectsSteuerrecht
09/05/2017 13:32

Leben Ehegatten über viele Jahre räumlich voneinander getrennt, können sie dennoch zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
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28/03/2017 14:07

Nach zuletzt eher restriktiver Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer gibt es frohe Kunde, wenn mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.
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(1) Kinder sind1.im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken i

(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 0

(1) 1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn 1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,2. sie nicht dauernd getrennt leben und3.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkomme
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published on 28/05/2020 05:25

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K 15.5083 Im Namen des Volkes Urteil vom 3. März 2016 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Sicherung des Lebensunterhalts;
published on 27/05/2020 09:40

Gründe Finanzgericht Nürnberg 4 K 1104/14 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Klägerin - Prozessbev.: Steuerberater B. B-Straße, B-Stadt
published on 27/05/2020 09:25

Gründe Finanzgericht Nürnberg 4 K 129/14 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit 1. A1., A-Straße, A-Stadt 2. A2., A-Straße, A-Stadt - Kläger - Prozessbev. zu 1-2: Steuerberater B., A-Stadt
published on 27/05/2020 06:22

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 12.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.05.2015 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand
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