Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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20/04/2018 14:43

Wird eine Publikums-GbR nach einer Kündigung vor Eintritt der Kündigungswirkung aufgelöst, scheidet der kündigende Gesellschafter nicht aus, sondern verbleibt in der Liquidationsgesellschaft – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
04/01/2018 16:15

Nach dem Tod eines Gesellschafters einer GbR ist nicht dessen Erbe, sondern der Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs zu bewilligen – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
13/06/2017 09:56

Die außerordentliche Kündigung einer Gesellschaft setzt voraus, dass dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann, die Gesellschaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten Kündigungstermin fortzusetzen.
15/09/2016 12:39

Dieser richtet sich umfassend gegen die Gesellschaft. Für einen von dem Abfindungsanspruch zu trennenden Ausgleichsanspruch gegen die in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter ist kein Raum.
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Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.
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published on 23/02/2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 200/19 Verkündet am: 23. Februar 2021 Ginter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:230221UIIZR200.19.0 D
published on 12/07/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 74/14 Verkündet am: 12. Juli 2016 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I I ZR 4 4 4 / 1 3 Verkündet am: 20. Januar 2015 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit .
published on 28/05/2020 07:17

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts Freising vom 23.02.2017 wie folgt abgeändert:  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die  Klägerin 2.219,96 EUR nebst Zinsen  in Höhe von 5 Prozentpun
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Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.