Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 48 Pflicht zum Schadensersatz

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Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern Inhaltsverzeichnis

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

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Rechtsanwalt

Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Agrarrecht

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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25/08/2016 08:48

Ist Gegenstand des Beratungsvertrags die Beratung für Entscheidungen des Mandanten, hat der Anwaltsvertrag keine Schutzwirkungen zugunsten des Vertreters des Mandanten für Vermögenseinbußen.
SubjectsAllgemeines
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published on 07/01/2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 13/20 vom 7. Januar 2021 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Rechtsweg, Gesamtschuldnerausgleich unter Beamten GVG § 13; BGB § 426; BeamtStG §§ 48, 54 Abs. 1; BRRG § 126 Abs
published on 28/05/2020 11:32

Tenor I. Der Leistungsbescheid der Hochschule für Musik und Theater … vom *. Juli 2016 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Betrag über 15.563,55 Euro hinaus zurückgefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. I
published on 28/05/2020 10:36

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 19.487,38 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am …1946 geborene, Herr Ȃ
published on 28/05/2020 04:22

Tenor I. Der Beklagte wird zur Zahlung von 729.657,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2017 verurteilt. II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger d
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