Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils

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Arbeitsgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

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11/01/2018 12:10

Wer während seiner Arbeitszeit auf dem Dienstcomputer ein Fußballspiel schaut, kann abgemahnt werden – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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22/12/2017 12:49

Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer verhaltensbedingt wegen Schlechtleistung kommt es auf den Vergleich der Arbeitsleistung mit anderen Arbeitnehmern an – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin Mitte
16/10/2017 11:11

Ein Taxiunternehmen kann von einem Taxifahrer nicht verlangen, alle 3 Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren – Rechtsanwälte Streifler & Kollegen – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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31/08/2017 18:07

Muss der Arbeitnehmer zu Beginn seiner Arbeit zunächst den Computer hochfahren, sich anmelden und Programme öffnen, gehört dies zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.
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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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published on 28/05/2020 11:30

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf € 17.500,- festgesetzt. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. Tatbestand
published on 28/05/2020 11:30

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf € 20.000,00 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien st
published on 28/05/2020 10:04

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.04.2015 nicht zum 30.06.2015 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Absc
published on 28/05/2020 07:54

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf EURO 50.163,27 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten nach beendetem Arbeitsve
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