Abgabenordnung - AO 1977 | § 69 Haftung der Vertreter

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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

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Rechtsanwalt

Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Agrarrecht

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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07/02/2017 14:23

Ein Einzelkaufmann, der das Handelsgeschäft einer GmbH erworben hat und unter derselben Firma fortführt, haftet nicht für Körperschaftsteuerschulden des ehemaligen Betriebsinhabers.
25/08/2016 08:48

Ist Gegenstand des Beratungsvertrags die Beratung für Entscheidungen des Mandanten, hat der Anwaltsvertrag keine Schutzwirkungen zugunsten des Vertreters des Mandanten für Vermögenseinbußen.
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01/06/2012 13:11

Handlungsmöglichkeiten in der Krise - Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - Insolvenzrecht - Wirtschaftstrafrecht - RA Dirk Streifler - SK Rechtsanwälte Berlin Mitte
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(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregel

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass

Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
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published on 14/10/2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 213/19 vom 14. Oktober 2020 in der Strafsache gegen Einziehungsbeteiligte: wegen Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2020:141020U1STR213.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund
published on 28/01/2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 64/20 Verkündet am: 28. Januar 2021 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 140 A
published on 28/05/2020 11:57

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob der Kläger in seiner Eigenschaft als ehemaliger Insolvenzverwalter der A für zurückgef
published on 28/05/2020 06:24

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Haftungsbescheid vom ... Juli 2015 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwe
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(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern...
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten...