Abgabenordnung - AO 1977 | § 10 Geschäftsleitung

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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

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1Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. 2Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständ

(1) 1Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g des Gesetzes dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nur abgezogen werden, wenn der Zuwendende eine Zuwendungsbestätigung, die der Zuwendungsempfänger unter Berücksichtigung des § 63 Absatz 5 der Abgabenordnun
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published on 28/05/2020 03:59

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published on 20/05/2020 10:55

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published on 29/11/2017 00:00

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