Aktiengesetz - AktG | § 7 Mindestnennbetrag des Grundkapitals

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Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist fünfzigtausend Euro.

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Rechtsanwalt

Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Agrarrecht

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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(1) Das Grundkapital kann unter den in § 7 bestimmten Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossen ist und bei der Sacheinlagen nicht festgese
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published on 27/05/2020 16:51

Tenor I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der S… AG zu leistende Barabfindung wird auf € 132,30 festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 8.12.2011 mit 5 Prozentp
published on 27/05/2020 16:36

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 23 AktG 1/15 In Sachen ... - Antragstellerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... gegen 1) ... - Antragsgegner - 2) ... - Antragsgegner - 3) .
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