Aktiengesetz - AktG | § 174
Aktiengesetz - AktG | § 174
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Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.
(2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben
- 1.
der Bilanzgewinn; - 2.
der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert; - 3.
die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge; - 4.
ein Gewinnvortrag; - 5.
der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.
(3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.
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Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, AgrarrechtWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawApothekenrecht, Arbeitsrecht, Aktuelle Gesetzgebung, Sanierung von Unternehmen, SCHUFA, Anlegerstrafrecht , showMore
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by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner v116, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
24/09/2015 14:30
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Erfordernis der notariellen Beurkundung bei der nichtbörsennotierten Gesellschaft auf einzelne Beschlüsse zu beschränken.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner v116, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
13/11/2014 13:57
Banktechnische Schwierigkeiten bei der Abwicklung einer verweigerten Dividendenzahlung begründen keine Unmöglichkeit im Sinne des § 275 BGB.
SubjectsAllgemeines
by Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner v116, BSP Bierbach Streifler & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
15/07/2011 15:01
BGH vom 19.04.11-Az:II ZR 237-09, II ZR 237/09-Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Rechtsanwälte Streifler & Kollegen
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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published on 27/05/2020 16:51
Tenor
I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der S… AG zu leistende Barabfindung wird auf € 132,30 festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 8.12.2011 mit 5 Prozentp
published on 27/05/2020 16:42
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 23 U 3466/14
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 11.06.2015
5 HK O 24890/12 LG München I
…, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
…
-
published on 25/05/2020 16:21
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 1 8 1 / 1 4 Verkündet am: 19. Mai 2015 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivil
published on 11/09/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.
1 Tatbestand:
2Der Kläger macht die Nichti
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