Steuerrecht: Längere Einspruchsfrist bei fehlendem Hinweis auf Einspruch per E-Mail

published on 20/04/2012 08:23
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steht auf dem Steuerbescheid eine E-Mail-Adresse, erklärt sich das Finanzamt bereit, Einsprüche elektronisch entgegenzunehmen-FG Niedersachsen, 10 K 275/11
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen lässt sich wie folgt auf den Punkt bringen: Steht auf dem Steuerbescheid eine E-Mail-Adresse, erklärt sich das Finanzamt bereit, Einsprüche elektronisch entgegenzunehmen. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Fehlt dieser Hinweis, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig mit der Folge, dass sich die Einspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr verlängert.

Vielfach enthält die am Ende des Bescheids stehende Rechtsbehelfsbelehrung nur den Satz, dass der Einspruch schriftlich beim Finanzamt einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist eine E-Mail aber keine Unterform der Schriftform, sodass eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne den Hinweis auf die elektronische Übermittlung unvollständig ist.

Hinweis: Ob vermeintlich bestandskräftige Steuerfestsetzungen in diesen Fällen noch geändert werden können, bleibt abzuwarten. Vor dem Bundesfinanzhof ist nämlich die Revision anhängig (FG Niedersachsen, 10 K 275/11, Rev. BFH Az. X R 2/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

FG Niedersachsen: Urteil vom 24.11.2011 (Az: 10 K 275/11)

Zu den Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung i. S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO.

Macht die FinVerw Angaben zur Form der Einspruchseinlegung, erwähnt dabei aber die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per Email nicht ausdrücklich, so kann das zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führen.

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines Einspruchs.

Der Kläger wohnt in F. Er betreibt in L den Gewerbebetrieb "P". Für diesen Betrieb werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) vom Beklagten (dem Finanzamt – FA–) gesondert festgestellt. Da der Kläger für die Jahre 2006 und 2007 zunächst keine Feststellungserklärungen abgab, schätzte das FA jeweils einen Gewinn und erließ entsprechende Feststellungsbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen.

Im Dezember 2009 übersandte das für die Einkommensteuerveranlagung des Klägers zuständige FA F dem beklagten FA eine Gewinnermittlung des Klägers für das Jahr 2006. Da der Gewinnermittlung keine Feststellungserklärung und kein förmliches Einspruchsschreiben beilag, veranlasste das beklagte FA zunächst nichts weiter. Im Dezember 2010 übersandte der Kläger dann die Gewinnermittlungen für die Jahre 2006 – 2008 an das beklagte FA.

Daraufhin forderte das FA den Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2011 auf, weitere Nachweise vorzulegen. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht gefolgt war, hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung bezüglich der Feststellungserklärungen 2006 und 2007 mit Bescheiden vom 30. März 2011 auf. Am selben Tag erließ das FA auch einen Feststellungsbescheid für 2008. Die Rechtsbehelfsbelehrungen aller drei Bescheide enthielten jeweils den Satz: "Der Einspruch ist beim Finanzamt X schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären." Weitere Angaben zur Form des Einspruches enthielten die Belehrungen nicht. Auf allen drei Bescheiden befindet sich in den Fußzeilen neben der Anschrift, der Telefonnummer, den Sprechzeiten und den Kontoverbindungen des beklagten FA auch deren Email-Adresse. Auf den Bescheiden für 2006 und 2007 ist unterhalb der Email-Adresse die Aufforderung abgedruckt: "Nutzen Sie das elektronische Service-Angebot Ihrer Steuerverwaltung: www.elster.de".

Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 beantwortete der Kläger das Anforderungsschreiben des FA vom 14. Januar 2011 und bat, die Schätzungen zurückzunehmen. Das FA betrachtete dieses Schreiben als Einspruch gegen die Feststellungsbescheide für 2006 – 2008 vom 30. März 2011 und verwarf diesen Einspruch wegen Überschreitung dieser Einspruchsfrist als unzulässig.

Hiergegen richtet sich die vom Kläger erhobene Klage. Er ist der Ansicht, dass das Einspruchsschreiben vom 20. Mai 2011 nicht verspätet sei. Denn das FA habe in den Rechtsbehelfsbelehrungen nicht über die Möglichkeit belehrt, dass der Einspruch auch per Email eingelegt werden könne. Dies führe dazu, dass dem Kläger für die Einlegung des Einspruchs die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO zur Verfügung gestanden habe.

Die Klage ist mit ihrem eingeschränkten Antrag auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung zulässig.

Zwar ist nach § 44 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Einspruchsentscheidung gefunden hat; in den Fällen jedoch, in denen ein Rechtsbehelf zu Unrecht als unzulässig verworfen wurde, ist auch die isolierte Anfechtung der außergerichtlichen Rechtsbehelfsentscheidung möglich. Demnach durfte der Kläger vorliegend seine Klage auf die Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2011, mit der das FA den Einspruch vom 20. Mai 2011 als unzulässig verworfen hat, begrenzen.

Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat den Einspruch des Klägers vom 20. Mai 2011 zu Unrecht als unzulässig verworfen.

Das vom FA zu Recht als Einspruch gegen die Bescheide vom 30. März 2011 angesehene Schreiben des Klägers vom 20. Mai 2011 ist zwar nicht innerhalb der Monatsfrist des § 355 Abs. 1 AO beim beklagten FA eingegangen; dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Einspruchs, da der Kläger aufgrund der vom FA unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrungen jeweils die Möglichkeit hatte, binnen eines Jahres seit Bekanntgabe der Verwaltungsakte Einspruch einzulegen (§ 356 Abs. 2 AO). Diese Jahresfrist hat der Kläger unzweifelhaft eingehalten.

Die insoweit inhaltsgleichen Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide vom 30. März 2011 waren unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO.

Nach § 356 Abs. 1 AO ist Voraussetzung für den Beginn der Einspruchsfrist, dass die Behörde über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn sie die in § 356 Abs. 1 AO vorgeschriebenen Angaben nicht vollständig enthält oder diese unzutreffend bzw. derart unvollständig oder missverständlich wiedergibt, dass hierdurch bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit der Fristwahrung gefährdet erscheint. Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung noch andere als die notwendigen Angaben, so müssen auch diese Angaben richtig, vollständig und unmissverständlich sein. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung oder die ergänzenden Angaben nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste. Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten gehen dabei zu Lasten der Behörde.

Nach diesen Grundsätzen, denen sich der erkennende Senat anschließt, sind die in den Bescheiden vom 30. März 2011 enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrungen unrichtig, da sie über die in § 356 Abs. 1 AO genannten Elemente hinaus Angaben zur Form der Einspruchseinlegung machen, aber dabei die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per Email nicht (ausdrücklich) erwähnen.

Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, seinen Einspruch wirksam auch per Email einzulegen.

Dies ergibt sich zwar nicht aus der vom FA zitierten Norm des § 357 Abs. 1 AO. Denn nach Satz 1 dieser Vorschrift ist der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Dabei genügt es nach Satz 2 des § 357 Abs. 1 AO, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Ebenfalls ist auch die Einlegung durch Telegramm zulässig (§ 357 Abs. 1 Satz 3 AO). Die unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nach § 357 Abs. 1 Satz 4 AO nicht.

Darüber hinaus lässt der durch das dritte Änderungsgesetz zur VwVfV vom 21. August 2002 (Bundesgesetzblatt I 2002, 3322) in die AO eingeführte § 87 a AO auch die Übermittlung elektronischer Dokumente zu, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat (§ 87 a Abs. 1 Satz 1 AO). Nach § 87 Abs. 3 Satz 1 AO kann dabei eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden.

Indem das beklagte FA in den Fußzeilen der angefochtenen Bescheide (und auch in seinem übrigen Schriftverkehr) seine Email-Adresse angegeben hat, hat es einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente im Sinne des § 87 a Abs. 1 AO eröffnet, da sie damit grundsätzlich ihre Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Dokumente erklärt hat.

Insoweit genügt für die wirksame Einlegung eines Einspruchs die Übermittlung einer einfachen Email. Entgegen dem Wortlaut des § 87 a Abs. 3 Satz 2 AO bedarf es in diesem Fall einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz nicht. Dies folgt aus der Regelung in § 357 Abs. 1 Satz 2 AO, wonach der Einspruch keiner Unterschrift bedarf, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Dieser in der Literatur verbreiteten Ansicht hat sich auch die Finanzverwaltung insgesamt angeschlossen. Damit gehen die Beteiligten übereinstimmend zu Recht davon aus, dass der Kläger seinen Einspruch mit einer einfachen Email ohne Signatur hätte einlegen können.

Über diese Möglichkeit der Einspruchseinlegung per Email hat das beklagte FA den Kläger in den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide vom 30. März 2011 nicht (ausreichend) belehrt.

Soweit das FA der Ansicht ist, dass die Formulierung in den Rechtsbehelfsbelehrungen, der Einspruch sei "schriftlich" einzulegen, ausreichend sei, da die Email eine Unterform der Schriftform sei, folgt der Senat dem nicht. Ein derartiges Verständnis wird weder vom Wortlaut getragen, noch steht dies im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers und der Systematik des Gesetzes.

Dem Wortlaut nach verbindet der insoweit maßgebliche objektive Empfänger die Formulierung "schriftlich" in der Regel mit dem Vorliegen von Schriftzeichen auf einem stofflichen Medium (zumeist Papier). Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente per Email ist die Herstellung eines Papierausdrucks durch den Empfänger zwar möglich; ihr kommt jedoch keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Hierdurch unterscheidet sich der Versand elektronischer Dokumente per Email von der Übermittlung von Texten durch andere moderne Kommunikationsmittel wie z.B. Telefax oder Computerfax. Diesen Formen ist gemeinsam, dass die maßgeblichen Erklärungen dadurch schriftlich fixiert werden, dass sie beim Empfänger ausgedruckt werden. Auf dieses Charakteristikum der Schriftform verweist auch die amtliche Begründung zum Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr (BT-Drucksache 14/4987, Seite 1). Aufgrund dieses Unterschieds kann die Rechtsprechung, nach der die (Finanz)Behörde auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung per Telefax nicht gesondert hinzuweisen braucht, nicht auf die Hinweispflicht der Möglichkeit einer Einspruchseinlegung per Email übertragen werden.

Von einem derartigen Verständnis, nach dem sich die Schriftform von der Übermittlung elektronischer Dokumente unterscheidet, geht auch der Gesetzgeber aus. In der amtlichen Begründung zur Einführung der Parallelnormen §130a ZPO und § 86a VWGO beschreibt der Gesetzgeber das elektronische Dokument als "Alternative zur Schriftform, modifizierte Schriftform sowie neue prozessuale Form" (vgl. Bundestagsdrucksache 14/4987 Seite 23 f.).

Dieser gesetzgeberische Wille zur Unterscheidung zwischen schriftlichen und elektronisch übermittelten Dokumenten kommt auch in der Gesetzessystematik der AO zum Ausdruck. So weist unter anderem die Formulierung des § 356 Abs. 1 Satz 1 "ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch", daraufhin, dass zwischen diesen beiden Arten von Dokumenten zu differenzieren ist.

Gleiches gilt im Ergebnis für die Formulierungen in § 87a Abs. 3 Satz 1 AO. Dort wird geregelt, dass eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform … durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Die ausdrückliche Normierung eines Ersatztatbestandes wäre nicht erforderlich, wenn die Email als elektronische Form bereits eine Unterform der Schriftform wäre.

Schließlich scheint auch der VII. Senat des BFH davon auszugehen, dass es sich bei der Email nicht um einen Unterfall der Schriftform handelt, da er in seinem Beschluss vom 26. Juli 2011 (VII R 30/10) ausführt, dass "Klagen nur auf dreierlei Art und Weise erhoben werden können: schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder aber elektronisch."

Da die Einspruchseinlegung per Email von der Formulierung "schriftlich" nicht umfasst ist, ist eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne den Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung des Einspruchs unvollständig. Dieser Hinweis ist auch nicht aus anderen Gründen verzichtbar.

Wenn demgegenüber der III. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 2. Februar 2010 (III B 20/09) es für ausreichend hält, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wiedergibt, wonach der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist, folgt der Senat dem nicht. Denn die vom BFH vorgetragene Argumentation, nach der eine Rechtsbehelfsbelehrung immer dann ausreichend sei, wenn sie den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung wiedergebe und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns informiere, vermag bezogen auf den Streitfall nicht zu überzeugen. Denn § 357 Abs. 1 AO ist nur eine von zwei Vorschriften, in denen Formerfordernisse hinsichtlich des Einspruchs geregelt sind. Ergänzend zu § 357 Abs. 1 AO bestimmt § 87a Abs. 3 AO, dass die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Wenn aber mehrere Gesetzesnormen Bestimmungen über die Formbedürftigkeit des Einspruchs enthalten, so ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, die nur eine der Normen ihrem Wortlaut nach wiedergibt, nicht vollständig und damit unrichtig i.S.d. § 356 Abs. 2 Satz 1 AO.

Der Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per Email durfte auch nicht im Hinblick darauf unterbleiben, dass die Aufnahme dieses Hinweises die Rechtsbehelfsbelehrung überfrachtet und damit zu unübersichtlich gemacht hätte. Eine dahingehende Ansicht wird in der Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten. Der erkennende Senat verkennt nicht, dass die Rechtsbehelfsbelehrung so einfach und klar wie möglich gehalten werden soll. Denn im Interesse rechtsunkundiger Beteiligter ist eine inhaltliche Überfrachtung zu vermeiden, die statt Klarheit zu schaffen wegen ihres Umfangs und ihrer Kompliziertheit Verwirrung stiftet.

Die in Rechtsprechung und Literatur geäußerte Ansicht, wonach der Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einspruchseinlegung bzw. Klageerhebung zur Unübersichtlichkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führt, bezieht sich jeweils auf Rechtslagen, nach der die Email mit einer elektronischen Signatur versehen sein muss. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Aufnahme eines Hinweises über die elektronische Einlegung des Einspruchs einschließlich einer qualifizierten elektronischen Signatur zu einer derartigen Unübersichtlichkeit und Unklarheit der Belehrung führen würde. Ist aber – wie hier – die Einlegung eines Einspruchs mit einfacher Email ohne Signatur möglich, so führt ein entsprechender Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu deren Überfrachtung. Letztlich kann die Formulierung "der Einspruch ist beim Finanzamt schriftlich einzureichen" durch die ebenso einfache wie klare Formulierung "der Einspruch ist beim Finanzamt schriftlich oder per Email einzureichen" ersetzt werden.

Schließlich ist der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs per Email auch geeignet, den rechtsunkundigen Steuerbürger von der Einlegung eines Einspruchs abzuhalten. Dieses von der Rechtsprechung entwickelte zusätzliche Tatbestandsmerkmal dient letztlich auch dazu, die Rechtsbehelfsbelehrungen einfach und übersichtlich zu halten, indem nicht jede unwesentliche Unvollständigkeit zur Unrichtigkeit der Belehrung führt. Dabei kommt es für die Frage, ob eine Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung geeignet ist, dem Empfänger von der Einlegung eines Einspruchs abzuhalten nicht auf den jeweils konkreten Empfängerhorizont an. Ausreichend ist vielmehr, dass die verwendeten Formulierungen abstrakt geeignet sind, die Rechtsbehelfseinlegung für einen durchschnittlichen Empfänger zu erschweren.

Nach diesen Grundsätzen ist der Hinweis auf die Möglichkeit, einen Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen, geeignet, bei einem objektiven Empfänger die Fehlvorstellung hervorzurufen, dass eine elektronische Einspruchseinlegung nicht möglich sei. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Kläger selbst oder seinem Prozessbevollmächtigten die Möglichkeit der elektronischen Einspruchseinlegung bekannt war und diese über die Möglichkeit verfügten, elektronische Dokumente an das FA zu übermitteln.


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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:1.die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,2.a)die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende ande
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(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

1.
die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
2.
a)
die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
b)
in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
3.
der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.

(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden

1.
der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
2.
die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
3.
die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
4.
die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
5.
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
6.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

1.
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
2.
es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit

1.
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
2.
Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.

(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

(2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.

(1) Die Amtssprache ist deutsch.

(2) Werden bei einer Finanzbehörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, kann die Finanzbehörde verlangen, dass unverzüglich eine Übersetzung vorgelegt wird. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Finanzbehörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Finanzbehörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Finanzbehörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Finanzbehörde eine Übersetzung vorliegt.

(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Finanzbehörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Finanzbehörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Finanzbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

(2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat; § 122 Absatz 2a sowie die §§ 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. Übermittelt die Finanzbehörde Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln; soweit alle betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet werden. Die kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung, die beim Versenden einer De-Mail-Nachricht durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht erfolgt, verstößt nicht gegen das Verschlüsselungsgebot des Satzes 3. Eine elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung von Daten zum Abruf oder über den Zugang elektronisch an die Finanzbehörden übermittelter Daten darf auch ohne Verschlüsselung übermittelt werden.

(1a) Verhandlungen und Besprechungen können auch elektronisch durch Übertragung in Ton oder Bild und Ton erfolgen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Finanzbehörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Bei der Signierung darf eine Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der Finanzbehörde nachweist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

(4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt. Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften gelten die Sätze 1 und 3 nur, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, gilt § 97 entsprechend. Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt § 371a der Zivilprozessordnung entsprechend.

(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Nutzt der Datenübermittler zur Authentisierung seinen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, so dürfen die dazu erforderlichen Daten zusammen mit den übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden.

(7) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Übermittlung nach § 122 Absatz 2a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die übermittelnde Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Ein sicheres Verfahren liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt

1.
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und mit einem geeigneten Verfahren verschlüsselt ist oder
2.
mit einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versandt wird, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.

(8) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die für die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Die abrufberechtigte Person hat sich zu authentisieren. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

(2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat; § 122 Absatz 2a sowie die §§ 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. Übermittelt die Finanzbehörde Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln; soweit alle betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet werden. Die kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung, die beim Versenden einer De-Mail-Nachricht durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht erfolgt, verstößt nicht gegen das Verschlüsselungsgebot des Satzes 3. Eine elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung von Daten zum Abruf oder über den Zugang elektronisch an die Finanzbehörden übermittelter Daten darf auch ohne Verschlüsselung übermittelt werden.

(1a) Verhandlungen und Besprechungen können auch elektronisch durch Übertragung in Ton oder Bild und Ton erfolgen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Finanzbehörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Bei der Signierung darf eine Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der Finanzbehörde nachweist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

(4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt. Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften gelten die Sätze 1 und 3 nur, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, gilt § 97 entsprechend. Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt § 371a der Zivilprozessordnung entsprechend.

(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Nutzt der Datenübermittler zur Authentisierung seinen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, so dürfen die dazu erforderlichen Daten zusammen mit den übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden.

(7) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Übermittlung nach § 122 Absatz 2a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die übermittelnde Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Ein sicheres Verfahren liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt

1.
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und mit einem geeigneten Verfahren verschlüsselt ist oder
2.
mit einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versandt wird, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.

(8) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die für die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Die abrufberechtigte Person hat sich zu authentisieren. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.