Insolvenzrecht: Zur Stundung angefallener Verfahrenskosten

published on 02/09/2015 12:45
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Wurde der Schuldner durch das Insolvenzgericht nicht über die Notwendigkeit eines Eigenantrags belehrt, so kann er die Stundung der im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten beantragen.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 09.07.2015 (Az.: IX ZB 68/14) folgendes entschieden:

Wird ein Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann der Schuldner rückwirkend die Stundung der im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten beantragen, wenn er durch das Insolvenzgericht nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt worden ist.


Gründe:

Ein Gläubiger stellte im März 2008 den Antrag, über das Vermögen des ehemals selbständig tätigen Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Insolvenzgericht bestellte den Beschwerdeführer zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte ihn, ein Gutachten zu den Voraussetzungen der Insolvenzeröffnung zu erstellen. Im Hinblick auf bestehende Anfechtungsansprüche empfahl dieser in seinem Gutachten, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Insolvenzgericht eröffnete das Verfahren durch Beschluss vom 25. Juni 2008, ohne den Schuldner vorher hinreichend darauf hingewiesen zu haben, dass er zur Erlangung der Restschuldbefreiung einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen müsse. Der Beschwerdeführer wurde auch zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Rechnung des Beschwerdeführers für sein Gutachten wurde aus der Staatskasse beglichen. Durch Beschluss vom 19. August 2008 setzte das Insolvenzgericht weiter seine Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter antragsgemäß auf 1.573,78 € fest und ermächtigte ihn, den Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Am 28. Oktober 2008 stellte der Schuldner einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung und den Antrag, ihm "die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu stunden". Im Hinblick auf mögliche Anfechtungsansprüche stellte das Insolvenzgericht die Entscheidung über den Stundungsantrag zurück. Im Oktober 2012 legte der Beschwerdeführer den Schlussbericht vor und teilte mit, dass eine Masse nicht vorhanden sei. Er habe zwar gegen den Anfechtungsgegner wegen der geltend gemachten Anfechtungsansprüche ein Anerkenntnisurteil erstritten, dieser sei jedoch vermögenslos.

Durch Beschluss vom 14. Dezember 2012 stundete das Insolvenzgericht dem Schuldner die Verfahrenskosten "für das Insolvenzverfahren bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung". In den Gründen ist vermerkt, die Stundung gelte ausdrücklich nur für die genannten Verfahrensabschnitte. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Nunmehr beantragte der Beschwerdeführer, ihm sowohl die Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter als auch die als Insolvenzverwalter aus der Staatskasse zu erstatten. Durch Beschluss vom 21. Oktober 2013 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter fest und bestimmte, dass die Vergütung dem Insolvenzverwalter vorab aus der Staatskasse erstattet werde. Durch Beschluss vom 23. Oktober 2013 lehnte es jedoch den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung gegen die Staatskasse ab. Seine sofortige Beschwerde hiergegen hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter gegen die Staatskasse erreichen.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 63 Abs. 2, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist. Sie ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, § 63 Abs. 2 InsO gewähre dem Insolvenzverwalter nur dann einen Anspruch gegen die Staatskasse, wenn die Kosten des Verfahrensabschnitts nach § 4a InsO gestundet worden seien. Dem Schuldner seien jedoch die im Eröffnungsverfahren anfallenden Verfahrenskosten nicht gestundet worden. Dies habe der Schuldner auch nicht beantragt. Ein solcher Antrag hätte darüber hinaus auch keinen Erfolg haben können, weil nicht rückwirkend für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt die Verfahrenskosten gestundet werden können. Eine entsprechende Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO komme nicht in Betracht. Der Schuldner werde hierdurch nicht belastet, weil wegen der Stundungsentscheidung die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse unterbleibe.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

Nach § 63 Abs. 2 InsO gebührt dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse, soweit die Insolvenzmasse nicht ausreicht. Voraussetzung ist, dass die Kosten des Verfahrens nach § 4a InsO gestundet sind. Diese Vorschrift gilt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter. Ohne eine Verfahrenskostenstundung kommt eine Subsidiärhaftung der Staatskasse grundsätzlich nicht in Betracht.

Für das Eröffnungsverfahren sind dem Schuldner die Verfahrenskosten nicht gestundet worden.

Die Verfahrenskostenstundung erfolgt gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert. Dabei bildet das Eröffnungsverfahren neben dem eröffneten Insolvenzverfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren einen besonderen Verfahrensabschnitt.

Durch Beschluss vom 14. Dezember 2012 wurden dem Schuldner die Verfahrenskosten nur für die Verfahrensabschnitte Insolvenz- und Rest-schuldbefreiungsverfahren gestundet. Die im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten wurden ausdrücklich von der Stundung ausgenommen, zumal der Schuldner für diesen Verfahrensabschnitt keinen Antrag gestellt hatte.

§ 54 Nr. 2 InsO spricht nicht gegen das Erfordernis einer gesonderten Stundung der vorinsolvenzlichen Kosten des Verfahrens. Zwar sind die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Massekosten im Sinne dieser Vorschrift. Doch hat das nicht zur Folge, dass durch die Stundung der im eröffneten Insolvenzverfahren angefallenen Verfahrenskosten die im Eröffnungsverfahren angefallenen mitgestundet wären. Die Stundung umfasst lediglich die Gerichtsgebühren und Auslagen. Eine unmittelbare Stundung der Vergütung und der Auslagen des Insolvenzverwalters ist nicht möglich, weil es sich um selbständige Ansprüche Dritter handelt. Dem Insolvenzverwalter/Treuhänder wurde mit § 63 Abs. 2 InsO ein Sekundäranspruch gegen die Masse eingeräumt. Durch die Änderung der Anlage I zum Gerichtskostengesetz wurde gleichzeitig ein neuer Auslagentatbestand geschaffen, durch den die an den Insolvenzverwalter aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO zu zahlenden Beträge im Verhältnis der Gerichtskasse zum Schuldner Auslagen des Gerichts darstellen. Diese Auslagen können nach Ablauf der Stundung von der Staatskasse beim Schuldner geltend gemacht werden. Daraus aber folgt, dass die Ansprüche des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vergütung und Erstattung der Auslagen zwar Massekosten sind, der vorläufige Insolvenzverwalter sie aber nicht nach § 63 Abs. 2 InsO gegenüber der Staatskasse geltend machen kann, soweit sie dem Schuldner nicht gestundet worden sind.

Eine entsprechende Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO hat das Beschwerdegericht zutreffend abgelehnt.

Es besteht keine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der Analogie geschlossen werden müsste. Insbesondere ist eine Analogie nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters geboten. Beantragt der hierzu berechtigte Schuldner keine Kostenstundung, wird diese versagt oder handelt es sich um eine juristische Person, liegt das Risiko der Uneinbringlichkeit beim Insolvenzverwalter. Wenn der Gesetzgeber dieses Risiko dem Verwalter nicht hätte überbürden wollen, hätte er § 63 Abs. 2 InsO nicht auf den Fall der erteilten Kostenstundung beschränkt. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Allerdings hat der Senat eine Analogie für geboten erachtet, wenn dem Schuldner Verfahrenskostenstundung gewährt, diese jedoch später wieder entzogen wurde. Der Gesetzgeber hat diesen Fall nicht bedacht. Der Insolvenzverwalter kann und soll sich aber auf die gewährte Stundung verlassen, weil der Gesetzgeber die Mitwirkung des Insolvenzverwalters auch in massearmen und masselosen Verfahren sicherstellen will. Allerdings besteht dieser Vertrauensschutz nur, soweit eine Vergütung eingefordert wird für Tätigkeiten, die vor der Aufhebung der Stundung erbracht wurden. Eine vergleichbare Regelungslücke besteht im vorliegenden Fall nicht. Eine Verfahrenskostenstundung für das Eröffnungsverfahren ist zu keinem Zeitpunkt gewährt worden, der Schuldner hat sie auch nicht beantragt. Auf sie konnte sich der vorläufige Insolvenzverwalter demgemäß nicht verlassen. Ein zwingendes, vom Gesetzgeber übersehenes Schutzbedürfnis des vorläufigen Verwalters ergibt sich hieraus nicht.

Die Interessen des Schuldners gebieten ebenfalls keine analoge Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO. Ob sie überhaupt eine analoge Anwendung dieser Vorschrift begründen können, kann dahin stehen. Berechtigte Interessen des Schuldners sind vorliegend jedenfalls nicht beeinträchtigt.

Allerdings hat die unterlassene Stundung der im Eröffnungsverfahren entstandenen hier nicht unerheblichen Kosten - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung - zur Folge, dass infolge der Masselosigkeit das Insolvenzverfahren nach § 207 Abs. 1 InsO einzustellen ist, wenn nicht für die im Eröffnungsverfahren angefallenen Kosten ein Kostenvorschuss gezahlt oder dem Schuldner auch wegen dieser Kosten Stundung gewährt wird. Denn auch bei diesen Kosten handelt es sich um Kosten des Verfahrens im Sinne dieser Vorschrift. Die Verfahrenseinstellung mangels Masse hätte die weitere Folge, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung nicht erreichen kann. Dieses Ziel kann ein Schuldner nach § 289 Abs. 3 InsO aF nämlich nur verwirklichen, wenn zuvor ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird.

Doch muss der Schuldner keine Rechtsnachteile befürchten. Er kann noch immer den Antrag stellen, ihm rückwirkend die im Eröffnungsverfahren angefallenen Kosten zu stunden. Die bewilligte Stundung hätte zur Folge, dass dem Beschwerdeführer wegen deren Rückwirkung dann ein Anspruch gegen die Staatskasse nach § 63 Abs. 2 InsO zustünde.

Allerdings wird vertreten, dass der Schuldner den Stundungsantrag vor der rechtskräftigen Entscheidung über den betreffenden Verfahrensabschnitt stellen müsse. Wie aus den insoweit anwendbaren prozesskostenhilferechtlichen Grundsätzen folge, sei eine rückwirkende Bewilligung ausgeschlossen, weswegen der Antrag vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den betreffenden Verfahrensabschnitt gestellt sein müsse. Im Recht der Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff ZPO kommt eine Rückwirkung auf die Zeit vor Antragstellung nicht in Betracht. Sie widerspricht dem Antragsprinzip. Auf einen erst nach Abschluss der Instanz gestellten Antrag kann grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden, weil ein solcher Antrag unzulässig ist.

Diese Rechtsgrundsätze sind jedoch in den Fällen nicht anwendbar, in denen der Schuldner die zur Erreichung des Verfahrensziels der Restschuldbefreiung notwendigen Anträge auf Insolvenzeröffnung, auf Bewilligung der Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten aufgrund eines Verschuldens des Gerichts nicht vor Insolvenzeröffnung aufgrund eines Gläubigerantrags gestellt hat. Hat ein Gläubigerantrag bereits zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen. Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat deswegen das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss; dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen. Ein solcher Hinweis ist vorliegend nicht erfolgt. Der Schuldner soll jedoch nicht aus Rechtsunkenntnis die Chance auf die Restschuldbefreiung verlieren. Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts, durch den regelmäßig das Recht des Schuldners auf das rechtliche Gehör verletzt wird, darf jenem nicht zum Nachteil gereichen. Deswegen hat es das Insolvenzgericht im Streitfall entsprechend der Rechtsprechung des Senats zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefreiung genügen lassen, dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung lediglich einen Restschuldbefreiungsantrag stellte.

Einen isolierten Antrag auf Bewilligung der Restschuldbefreiung zuzulassen, war jedoch nicht ausreichend, um dem mittellosen Schuldner die Restschuldbefreiung zu ermöglichen. Denn dieser kann aufgrund seiner Mittellosigkeit wegen § 289 Abs. 3 InsO aF, § 289 InsO nF die Restschuldbefreiung nur erreichen, wenn ihm auch rückwirkend die im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten gestundet werden. Ohne die rückwirkende Stundung ist für ihn die Zulassung des isolierten Antrags auf Restschuldbefreiung ohne Wert. Konsequenz der oben genannten Senatsrechtsprechung ist deswegen, dass einem Schuldner rückwirkend die im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten gestundet werden können, wenn dieser es aufgrund eines fehlerhaften, unvollständigen oder verspäteten Hinweises des Insolvenzgerichts versäumt, rechtzeitig im Eröffnungsverfahren einen Stundungsantrag auch für die im Eröffnungsverfahren anfallenden Verfahrenskosten zu stellen.

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 68/14 vom 9. Juli 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 4a, 207 Wird ein Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann der Schuldner rückwirk
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 68/14
vom
9. Juli 2015
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird ein Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann der Schuldner
rückwirkend die Stundung der im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten
beantragen, wenn er durch das Insolvenzgericht nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit
eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung
belehrt worden ist (Ergänzung zu BGHZ 162, 181).
BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - IX ZB 68/14 - LG Gera
AG Gera
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und die Richterin
Möhring
am 9. Juli 2015

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 11. Februar 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.573,78 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Ein Gläubiger stellte im März 2008 den Antrag, über das Vermögen des ehemals selbständig tätigen Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Insolvenzgericht bestellte den Beschwerdeführer zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte ihn, ein Gutachten zu den Voraussetzungen der Insolvenzeröffnung zu erstellen. Im Hinblick auf bestehende Anfechtungsansprüche empfahl dieser in seinem Gutachten, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Insolvenzgericht eröffnete das Verfahren durch Beschluss vom 25. Juni 2008, ohne den Schuldner vorher hinreichend darauf hingewiesen zu haben, dass er zur Erlangung der Restschuldbefreiung einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen müsse. Der Beschwerdeführer wurde auch zum Insolvenzverwalter bestellt.
2
Die Rechnung des Beschwerdeführers für sein Gutachten wurde aus der Staatskasse beglichen. Durch Beschluss vom 19. August 2008 setzte das Insolvenzgericht weiter seine Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter antragsgemäß auf 1.573,78 € (Mindestvergütung nach §§ 11, 2 Abs. 2 InsVV nebst Auslagen) fest und ermächtigte ihn, den Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
3
Am 28. Oktober 2008 stellte der Schuldner einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung und den Antrag, ihm "die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu stunden". Im Hinblick auf mögliche Anfechtungsansprüche stellte das Insolvenzgericht die Entscheidung über den Stundungsantrag zurück. Im Oktober 2012 legte der Beschwerdeführer den Schlussbericht vor und teilte mit, dass eine Masse nicht vorhanden sei. Er habe zwar gegen den Anfechtungsgegner wegen der geltend gemachten Anfechtungsansprüche ein Anerkenntnisurteil erstritten, dieser sei jedoch vermögenslos.
4
Durch Beschluss vom 14. Dezember 2012 stundete das Insolvenzgericht dem Schuldner die Verfahrenskosten "für das Insolvenzverfahren bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung". In den Gründen ist vermerkt, die Stundung gelte ausdrücklich nur für die genannten Verfahrensabschnitte. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Nunmehr beantragte der Beschwerdeführer, ihm sowohl die Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter als auch die als Insolvenzverwalter aus der Staatskasse zu erstatten. Durch Beschluss vom 21. Oktober 2013 setz- te das Insolvenzgericht die Vergütung des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter fest und bestimmte, dass die Vergütung dem Insolvenzverwalter vorab aus der Staatskasse erstattet werde. Durch Beschluss vom 23. Oktober 2013 lehnte es jedoch den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung gegen die Staatskasse ab. Seine sofortige Beschwerde hiergegen hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter gegen die Staatskasse erreichen.

II.


5
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 63 Abs. 2, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 ZPO). Sie ist auch im Übrigen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg.
6
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, § 63 Abs. 2 InsO gewähre dem Insolvenzverwalter nur dann einen Anspruch gegen die Staatskasse, wenn die Kosten des Verfahrensabschnitts nach § 4a InsO gestundet worden seien. Dem Schuldner seien jedoch die im Eröffnungsverfahren anfallenden Verfahrenskosten nicht gestundet worden. Dies habe der Schuldner auch nicht beantragt. Ein solcher Antrag hätte darüber hinaus auch keinen Erfolg haben können , weil nicht rückwirkend für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt die Verfahrenskosten gestundet werden können. Eine entsprechende Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO komme nicht in Betracht. Der Schuldner wer- de hierdurch nicht belastet, weil wegen der Stundungsentscheidung die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse unterbleibe.
7
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
8
a) Nach § 63 Abs. 2 InsO gebührt dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse, soweit die Insolvenzmasse nicht ausreicht. Voraussetzung ist, dass die Kosten des Verfahrens (-abschnitts) nach § 4a InsO gestundet sind. Diese Vorschrift gilt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter. Ohne eine Verfahrenskostenstundung kommt eine Subsidiärhaftung der Staatskasse grundsätzlich nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - IX ZB 123/03, BGHZ 157, 370, 372 ff; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, NZI 2013, 305 Rn. 12, 14; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11, NZI 2013, 351 Rn. 11, 14; vom 20. November 2014 - IX ZB 16/14, NZI 2015, 128 Rn. 20).
9
b) Für das Eröffnungsverfahren sind dem Schuldner die Verfahrenskosten nicht gestundet worden.
10
aa) Die Verfahrenskostenstundung erfolgt gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - IX ZB 60/03, NZI 2004, 156 f; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 259/09, NZI 2010, 948 Rn. 9; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11, NZI 2013, 351 Rn. 16). Dabei bildet das Eröffnungsverfahren neben dem eröffneten Insolvenzverfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren einen besonderen Verfahrensabschnitt (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - IX ZB 128/11, VuR 2012, 158; vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NJW 2003, 3780, 3781).
11
bb) Durch Beschluss vom 14. Dezember 2012 wurden dem Schuldner die Verfahrenskosten nur für die Verfahrensabschnitte Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren gestundet. Die im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten wurden ausdrücklich von der Stundung ausgenommen, zumal der Schuldner für diesen Verfahrensabschnitt keinen Antrag gestellt hatte.
12
cc) § 54 Nr. 2 InsO spricht nicht gegen das Erfordernis einer gesonderten Stundung der vorinsolvenzlichen Kosten des Verfahrens. Zwar sind die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Massekosten im Sinne dieser Vorschrift. Doch hat das nicht zur Folge, dass durch die Stundung der im eröffneten Insolvenzverfahren angefallenen Verfahrenskosten die im Eröffnungsverfahren angefallenen mitgestundet wären. Die Stundung umfasst lediglich die Gerichtsgebühren und Auslagen. Eine unmittelbare Stundung der Vergütung und der Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters ist nicht möglich, weil es sich um selbständige Ansprüche Dritter handelt. Dem (vorläufigen ) Insolvenzverwalter/Treuhänder wurde mit § 63 Abs. 2 InsO ein Sekundäranspruch gegen die Masse eingeräumt. Durch die Änderung der Anlage I zum Gerichtskostengesetz wurde gleichzeitig ein neuer Auslagentatbestand (Nr. 9017) geschaffen, durch den die an den (vorläufigen) Insolvenzverwalter aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO zu zahlenden Beträge im Verhältnis der Gerichtskasse zum Schuldner Auslagen des Gerichts darstellen. Diese Auslagen können nach Ablauf der Stundung von der Staatskasse beim Schuldner geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11, NZI 2013, 351 Rn. 19). Daraus aber folgt, dass die Ansprüche des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vergütung und Erstattung der Auslagen zwar Massekosten sind, der vorläufige Insolvenzverwalter sie aber nicht nach § 63 Abs. 2 InsO gegenüber der Staatskasse geltend machen kann, soweit sie dem Schuldner nicht gestundet worden sind.
13
c) Eine entsprechende Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO hat das Beschwerdegericht zutreffend abgelehnt.
14
aa) Es besteht keine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der Analogie geschlossen werden müsste. Insbesondere ist eine Analogie nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, NZI 2013, 305 Rn. 13). Beantragt der hierzu berechtigte Schuldner keine Kostenstundung , wird diese versagt oder handelt es sich um eine juristische Person , liegt das Risiko der Uneinbringlichkeit beim (vorläufigen) Insolvenzverwalter. Wenn der Gesetzgeber dieses Risiko dem Verwalter nicht hätte überbürden wollen, hätte er § 63 Abs. 2 InsO nicht auf den Fall der erteilten Kostenstundung beschränkt (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - IX ZB 123/03, BGHZ 157, 370, 374; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 245/11, NZI 2013, 351 Rn. 14; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, NZI 2013, 305 Rn. 12, 14). Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 aaO S. 375 ff; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, NZI 2013, 305 Rn. 14).
15
bb) Allerdings hat der Senat eine Analogie für geboten erachtet, wenn dem Schuldner Verfahrenskostenstundung gewährt, diese jedoch später wieder entzogen wurde. Der Gesetzgeber hat diesen Fall nicht bedacht. Der Insolvenzverwalter kann und soll sich aber auf die gewährte Stundung verlassen, weil der Gesetzgeber die Mitwirkung des Insolvenzverwalters auch in massearmen und masselosen Verfahren sicherstellen will. Allerdings besteht dieser Vertrauensschutz nur, soweit eine Vergütung eingefordert wird für Tätigkeiten, die vor der Aufhebung der Stundung erbracht wurden (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111 Rn. 11 ff, 17; vom 3. Dezember 2009 - IX ZA 36/09 Rn. 3 nv; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, NZI 2013, 305 Rn. 15). Eine vergleichbare Regelungslücke besteht im vorliegenden Fall nicht. Eine Verfahrenskostenstundung für das Eröffnungsverfahren ist zu keinem Zeitpunkt gewährt worden, der Schuldner hat sie auch nicht beantragt. Auf sie konnte sich der vorläufige Insolvenzverwalter demgemäß nicht verlassen. Ein zwingendes, vom Gesetzgeber übersehenes Schutzbedürfnis des vorläufigen Verwalters ergibt sich hieraus nicht.
16
cc) Die Interessen des Schuldners gebieten ebenfalls keine analoge Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO. Ob sie überhaupt eine analoge Anwendung dieser Vorschrift begründen können, kann dahin stehen. Berechtigte Interessen des Schuldners sind vorliegend jedenfalls nicht beeinträchtigt.
17
(1) Allerdings hat die unterlassene Stundung der im Eröffnungsverfahren entstandenen hier nicht unerheblichen Kosten (Gutachterkosten in Höhe von 1.089,78 €, Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters 1.573,76 € zuzüglich Gerichtskosten) - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung - zur Folge, dass infolge der Masselosigkeit das Insolvenzverfahren nach § 207 Abs. 1 InsO einzustellen ist, wenn nicht für die im Eröffnungsverfahren angefallenen Kosten ein Kostenvorschuss gezahlt oder dem Schuldner auch wegen dieser Kosten Stundung gewährt wird. Denn auch bei diesen Kosten handelt es sich um Kosten des Verfahrens im Sinne dieser Vorschrift (§ 54 InsO). Die Verfahrenseinstellung mangels Masse hätte die weitere Folge, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung nicht erreichen kann. Dieses Ziel kann ein Schuldner nach § 289 Abs. 3 InsO aF (§ 289 InsO nF) nämlich nur verwirkli- chen, wenn zuvor ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird (MünchKommInsO /Hefermehl, 3. Aufl., § 207 Rn. 74).
18
(2) Doch muss der Schuldner keine Rechtsnachteile befürchten. Er kann noch immer den Antrag stellen, ihm rückwirkend die im Eröffnungsverfahren angefallenen Kosten zu stunden. Die bewilligte Stundung hätte zur Folge, dass dem Beschwerdeführer wegen deren Rückwirkung dann ein Anspruch gegen die Staatskasse nach § 63 Abs. 2 InsO zustünde.
19
Allerdings wird vertreten, dass der Schuldner den Stundungsantrag vor der rechtskräftigen Entscheidung über den betreffenden Verfahrensabschnitt stellen müsse (HK-InsO/Kirchhof, 7. Aufl., § 4a Rn. 22; Schmidt/Stephan, InsO, 18. Aufl., § 4a Rn. 15; MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, 3. Aufl., § 4a Rn. 33). Wie aus den insoweit anwendbaren prozesskostenhilferechtlichen Grundsätzen folge, sei eine rückwirkende Bewilligung ausgeschlossen, weswegen der Antrag vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den betreffenden Verfahrensabschnitt gestellt sein müsse (Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier , InsO, 2. Aufl., § 4a Rn. 17). Im Recht der Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff ZPO kommt eine Rückwirkung auf die Zeit vor Antragstellung nicht in Betracht. Sie widerspricht dem Antragsprinzip (BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446; vom 10. Oktober 1995 - VI ZR 396/94, AGS 1997, 141). Auf einen erst nach Abschluss der Instanz gestellten Antrag kann grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden, weil ein solcher Antrag unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 19. April 2007 - III ZR 74/06, juris Rn. 2; vom 4. Juli 2013 - IX ZB 66/12, juris Rn. 4).
20
Diese Rechtsgrundsätze sind jedoch in den Fällen nicht anwendbar, in denen der Schuldner die zur Erreichung des Verfahrensziels der Restschuldbe- freiung notwendigen Anträge auf Insolvenzeröffnung, auf Bewilligung der Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten aufgrund eines Verschuldens des Gerichts nicht vor Insolvenzeröffnung aufgrund eines Gläubigerantrags gestellt hat. Hat ein Gläubigerantrag bereits zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 186; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 8; vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 5/14, NZI 2015, 79 Rn. 8). Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat deswegen das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss; dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO, BGHZ 162, 181, 184 ff; vom 4. Dezember 2014, aaO). Ein solcher Hinweis ist vorliegend nicht erfolgt. Der Schuldner soll jedoch nicht aus Rechtsunkenntnis die Chance auf die Restschuldbefreiung verlieren. Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts, durch den regelmäßig das Recht des Schuldners auf das rechtliche Gehör verletzt wird, darf jenem nicht zum Nachteil gereichen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO BGHZ 162, 181, 186). Deswegen hat es das Insolvenzgericht im Streitfall entsprechend der Rechtsprechung des Senats zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefreiung genügen lassen, dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung lediglich einen (isolierten) Restschuldbefreiungsantrag stellte (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO; vom 4. Dezember 2014, aaO Rn. 11).
21
Einen isolierten Antrag auf Bewilligung der Restschuldbefreiung zuzulassen , war jedoch nicht ausreichend, um dem mittellosen Schuldner die Rest- schuldbefreiung zu ermöglichen. Denn dieser kann aufgrund seiner Mittellosigkeit wegen § 289 Abs. 3 InsO aF, § 289 InsO nF die Restschuldbefreiung nur erreichen, wenn ihm auch rückwirkend die im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten gestundet werden. Ohne die rückwirkende Stundung ist für ihn die Zulassung des isolierten Antrags auf Restschuldbefreiung ohne Wert. Konsequenz der oben genannten Senatsrechtsprechung ist deswegen, dass einem Schuldner rückwirkend die im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten gestundet werden können, wenn dieser es aufgrund eines fehlerhaften , unvollständigen oder verspäteten Hinweises des Insolvenzgerichts versäumt , rechtzeitig im Eröffnungsverfahren einen Stundungsantrag auch für die im Eröffnungsverfahren anfallenden Verfahrenskosten zu stellen.
Kayser Gehrlein Vill
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Gera, Entscheidung vom 24.10.2013 - 8 IN 225/08 -
LG Gera, Entscheidung vom 11.02.2014 - 5 T 544/13 -

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden; § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Vor der Einstellung sind die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören.

(3) Soweit Barmittel in der Masse vorhanden sind, hat der Verwalter vor der Einstellung die Kosten des Verfahrens, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er nicht mehr verpflichtet.

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.