Freiberufler und Gewerbetreibende: Doch keine Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen

published on 06/05/2016 13:06
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Das Bundesfinanzministerium hat sein viel diskutiertes Schreiben zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen aus 2015 aufgehoben.
Damit gilt wieder die alte (bewährte) Rechtslage, wonach bei Abschlagszahlungen grundsätzlich noch keine Gewinnrealisierung eintritt.

Der Bundesfinanzhof hatte Mitte 2014 entschieden: Ermitteln Ingenieure oder Architekten ihren Gewinn mittels Bilanzierung, tritt die Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung ein, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI (alte Fassung) entstanden ist.

Dies nahm das Bundesfinanzministerium zum Anlass, die Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen auszuweiten. Denn nach der Verwaltungsanweisung aus 2015 sollten die Urteilsgrundsätze nicht nur für die inzwischen neu gefasste HOAI, sondern auch für Abschlagszahlungen nach § 632a BGB gelten, sodass auch andere Branchen (beispielsweise das Handwerk) betroffen gewesen wären. Trotz einer Übergangsregelung war die Kritik immens, sodass sich die Verwaltung nun dazu entschlossen hat, das Schreiben aufzuheben.

Nach der neuen Verwaltungsanweisung fallen Gewinnrealisierungen nur für Abschlagszahlungen im Sinne des § 8 Abs. 2 HOAI (alte Fassung) an, die bis zum 17.8.2009 vertraglich vereinbart wurden. Für diese Fälle wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs erstmalig im Wirtschaftsjahr angewendet werden, das nach dem 23.12.2014 beginnt (= Datum der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt).

Zur Vermeidung von Härten kann der aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze resultierende Gewinn gleichmäßig verteilt werden – und zwar entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre.

Quelle: BMF-Schreiben vom 15.3.2016, (Az.: IV C 6 - S 2130/15/10001); BFH, Urteil vom 14.5.2014, (Az.: VIII R 25/11).

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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI

(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eine

(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. (2) W
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(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.

(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.